Werder24 – Bürger für Werder (Havel): Vereinssatzung

Werder24 – Bürger für Werder (Havel) – SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr:

  • Der Verein führt die Bezeichnung:  Werder24 – Bürger für Werder (Havel) – Abkürzung: Werder24
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:
    Werder24 – Bürger für Werder (Havel) e. V.  – Abkürzung: Werder24 e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in der Brandenburger Straße 1, 14542 Werder (Havel)
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele:

  • Werder24 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 
  • Ziel des Vereins ist es, die Wohn- und Lebensqualität in der Stadt Werder (Havel) zu verbessern und den Tourismus in Werder (Havel), als staatlich anerkannten Erholungsort zu fördern 
  • Verbesserung der Kontaktpflege zwischen Bürgern, Kommunen, Behörden, Einrichtungen und Firmen

§ 3 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. 
  • Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 
  • Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 
  • Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die  Mitgliederversammlung. 
  • Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 
  • Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. 
  • Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands 
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt 
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins 
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

  • Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister und 4 Beisitzern.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat 

  • Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. 
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. 
  • Er  fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Einzelvertretungsberechtigt sind jeweils der erste und zweite Vorsitzende. 
  • Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. 
  • Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 
  • Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 
  • Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. 
  • Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens zweimal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
  • Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

  • Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das komplette Vermögen des Vereins an die freiwillige Feuerwehr der Stadt Werder (Havel)

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in heutigen der Gründungsversammlung am 25.03.2008 einstimmig beschlossen worden.

Werder (Havel), den 25.03.2008

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